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Glashütter Str. 32 • 01744 Dippoldiswalde/ OT Reinholdshain • Jana Herzog
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November/ Dezember 2021

Ein weiteres aufregendes Jahr neigt sich dem Ende.

Für uns alle war es wieder eine große Herausforderung die Pandemiebestimmungen zu bewältigen und den Regelungen Notbetreuung, eingeschränkter Regelbetrieb und Kita-Schließung mit Leichtigkeit zu begegnen.

Ich denke, wir haben für Sie und Ihre Kinder das bestmögliche aus der jeweils aktuellen Lage gemacht, um Spaß, Freude und Lebenslust in den Kindern zu wecken.

Vielen Dank, dass Sie, liebe Eltern, uns in dieser schwierigen Zeit unterstützt haben und wir gemeinsam die auferlegten Vorschriften ohne Vorwürfe und Rechtfertigung zum Wohl der Kinder umsetzten konnten.

Dafür nochmals herzlichen Dank!

Auch 2022 lassen wir uns nicht von Corona unterkriegen. Wir werden für Ihre Kinder ein behüteter Ort bleiben, eine entspannte Atmosphäre bieten und Ihren Kindern alles nötige Wissen mit auf den Weg geben.

Den Bürgern unseres Ortes danken wir recht herzlich für die Spenden und Unterstützung jeglicher Art.

Wir wünschen allen ein besinnliches Weihnachtsfest im Kreise der Familien und für 2022 alles Gute, vor allem viel Gesundheit.

 

Weihnachtliche Grüße

Ihr Kita Sonnenschein-Team

 

 

 

10.12.2021

 

Liebe Eltern,

in der Fuchsgruppe gibt es per Testung vom 09.12.2021 ein positives Testergebnis bei einem Kind der Gruppe.

Die restlichen Kinder der Fuchsgruppe werden nicht getestet und müssen auch nicht in Quarantäne gehen.

Kinder mit typischen Symptomen dürfen die Kita nicht besuchen!

Für Rückfragen erreichen Sie mich per Mail. 

Jana Herzog

 

26.11.2021

 

Liebe Eltern,

am Montag, den 29.11.2021 öffnen wir im eingeschränkten Regelbetrieb für alle Kinder

von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr.

 

Änderung der Schul-Kita-Coronaverordnung

 

24.11.2021

 

► Für Kitas und Schulen gilt ab 29.11.2021 eingeschränkter Regelbetrieb. D.h. die Betreuung erfolgt in festen Gruppen mit festen Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen. Die Ausgestaltung obliegt den Trägern bzw. Einrichtungen.

Handlungsempfehlung Stand 23.11.2021

 

 *** unsere Öffnungszeit: 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr ***

 

Information zur Absonderung in Sachsen

 

Leitfaden zur Kontaktpersonennachverfolgung

 

 

► Für die Betreuung von Kindern, deren Sorgeberechtigte in systemrelevanten Berufsgruppen tätig sind, ist möglichst eine vollumfängliche Betreuung zu gewährleisten, falls Kitas/ Schulen aufgrund von hohem Krankenstand geschlossen werden müssen. Die Liste der Berufsgruppen ist eine Anlage der SchulKitaCoVO, das entsprechende Formular Notbetreuung  Es handelt sich hier um eine eingegrenzte Liste, zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung und Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Justizwesen sowie Bildung und Erziehung.

 

► Bei Schulschließungen ist für o.g. Kinder Notbetreuung zu gewähren. Für die übliche Unterrichtszeit ist die Notbetreuung durch die Schule sicherzustellen. Für die Zeit nach dem Unterricht ist der Hort zuständig.

 

Änderungen Infektionsschutzgesetz:

 

► Für Kitas gilt: Nach § 28b Abs. 1 IfSG in der neuen Fassung dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte in Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpfte, genesene oder getestete Personen sind und einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben („3G am Arbeitsplatz“).

► 3 G am Arbeitsplatz in Kitas. Darüber hinaus ist eine dreimalige Testpflicht bzw. Nachweispflicht, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, durch die Sächs. SchulKitaCoVO über das Zutrittsverbot geregelt (§ 3 Abs. 1, SchulKitaVoVO vom 20.11.2021). Tests werden auch für geimpftes und genesenes Personal empfohlen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SchulKitaCoVO). Die Testkosten sind erforderliche Kosten zur Betreibung der Kita (Sachkostenaufwand).

 ► Wesentliche Änderungen in Bezug auf Kinder und Jugendliche/Familie

  • Die bereits für das Jahr 2021 getroffenen Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld werden in das Jahr 2022 hinein verlängert, um die nach wie vor auftretenden COVID-19-bedingten Schwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern zu mildern. Die Ausdehnung des Leistungszeitraums wird zeitlich auf das Jahr 2022 begrenzt.
  • Im Gesetz heißt es nun:

Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das  Jahr 2022 für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

 

 

23.11.2021

 

Liebe Eltern,

aufgrund des Infektionsgeschehens bleibt die Kita leider die gesamte Woche geschlossen.

Ich erhalte noch eine Rückmeldung, ob und wenn ja, wann evtl. Kinder getestet werden müssen.

Bitte geben Sie mir eine Info per Mail, wenn Sie eine Bestätigung für den Arbeitgeber und die Krankenkasse benötigen..

Es tut mir sehr leid, keine andere Information geben zu können, denn ich weiß, wie schwierig diese Zeit für alle ist.

 

 

Bei Öffnung der Kita im eingeschränkten Regelbetrieb betreuen wir Ihre Kinder

von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr.

***

 

21.11.2021

 

Angesichts der dramatisch steigenden Infektionszahlen im Freistaat Sachsen hat das sächsische Kabinett im Rahmen einer Sondersitzung am 19. November 2021 eine Notfallverordnung beschlossen.

Neue Regeln gelten ab 22. November 2021 auch für den Schul- und Kitabetrieb: Trotz weitreichender Einschränkungen im öffentlichen Leben bleiben Schulen und Kindertageseinrichtungen weiterhin geöffnet. Kitas sowie Grund- und Förderschulen müssen jedoch bis einschließlich der Weihnachtsferien in den eingeschränkten Regelbetrieb (verkürzte Öffnungszeiten) gehen. Zudem wird für alle Schüler bis Weihnachten die Schulbesuchspflicht ausgesetzt. 

 

Medieninformation Notfallverordnung

Medieninformation Schul- und Kita-Coronaverordnung

 

 

07.11.2021

 

Dir aktuelle Information, dass die Kita Sonnenschein von einem Corona-Fall betroffen ist, trifft nur eingeschränkt zu.

Das betreffende Kind war schon seit längerer Zeit nicht in unserer Kita, sodass kein Handlungsbedarf unsererseits besteht.

 

 

05.11.2021

Medieninformation des Kultusministeriums 

 

Schulen und Kindertageseinrichtungen können unabhängig von der Bettenbelegung in Sachsens Krankenhäusern regulär geöffnet bleiben. Die Kopplung an die sogenannte Überlastungsstufe der Krankenhäuser ist entfallen. Das sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor, die heute vom Kabinett beschlossen wurde. Kultusminister Christian Piwarz sieht darin ein klares Bekenntnis für das Recht der Kinder auf Bildung und soziale Teilhabe. »Kinder haben sich während der Pandemie immer wieder solidarisch gezeigt und mussten Schul- und Kitaschließungen ertragen. Jetzt ist es an der Zeit, dass die Erwachsenen Solidarität zeigen und die verschärften Regeln im öffentlichen Leben verantwortungsbewusst einhalten, damit Kinder Schulen und Kitas uneingeschränkt besuchen können«, so Kultusminister Christian Piwarz.

Bisher mussten bei Erreichen der Überlastungsstufe die Schülerinnen und Schüler aller weiterführenden Schulen automatisch in den Wechselunterricht gehen sowie die Primarschüler der Grund- und Förderschulen und Kindertageseinrichtungen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen und Gruppen.

Alle bisherigen Regeln für den Besuch von Schulen und Kindertageseinrichtungen, wie etwa die Testpflicht oder das Tragen von OP-Masken, gelten auch mit der neuen Verordnung fort. Nähere Informationen zu den Regeln der neuen Schul- und Kita-Coronaverordnung gibt es im Blog des Kultusministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog)

 

05.10.2021

Ablauf bei Infektionsfall in der Kita

 

Liebe Eltern,

mit der neuen Allgemeinverfügung vom 22.09.2021 sind auch neue Regelungen für die Kitas beim Auftreten von Infektionsfällen bei Kindern getroffen worden, da angestrebt wird den Regelbetrieb so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Gleichzeitig soll das Infektionsgeschehen kontrolliert werden.

Da es bezüglich der Abwicklung der Regelungen noch Unklarheiten gab, wurde die Verfahrensweise jetzt bekannt gegeben:

  • bei Infektionsfall informiert die Kita das Gesundheitsamt und die Personensorgeberechtigten
  • Absonderung des infizierten Kindes und ggf. ungeimpftem Personal erfolgt
  • ab 2 infizierten Kindern pro Gruppe sind alle Kinder abzusondern
  • Für Kinder mit Kontakt, z.B. gleiche Gruppe oder Spielfreunde wird Beobachtung lt.§ 29 IfSG durch das Gesundheitsamt angeordnet
  • Wenn feste Bezugsgruppen nicht möglich sind, entscheidet das Gesundheitsamt über das weitere Vorgehen
  • Zweimalige Testung mittels Lolli-PCR-Tests im Beobachtungszeitraum (inklusive betreuende Personen; Empfehlung auch für geimpftes oder genesenes Personal)
  • Test 1: frühestens am zweiten Tag; Test 2: frühestens am 5. Tag
  • Bereitstellung und Abholung der Tests durch Gesundheitsämter
  • Probennahme ist von der Einrichtung zu organisieren
  • Sollten Sie als Eltern die Testung nicht wünschen, muss das Kind für den betreffenden Zeitraum zu Hause betreut werden…
    • Die Schule bzw. die Kindertageseinrichtung informiert die Personensorgeberechtigten einer Klasse bzw. Gruppe, dass ein Schüler/Kind positiv auf Corona (SARS-CoV-2) getestet wurde, für den genannten Zeitraum ihr Kind gemäß § 29 IfSG beobachtet wird und damit einhergehende Maßnahmen (Tests) durchgeführt werden. 
    • Die Beobachtung nach § 29 IfSG und die damit einhergehenden Maßnahmen sind zu dulden. Es erfolgt keine Anordnung zur Absonderung. Testverweigerern ist durch die Schule/Kita der Zutritt zur Einrichtung zu verweigern und das Gesundheitsamt darüber zu informieren.“

 

 

  • Die Probeentnahme wird in unserer Einrichtung durch die Eltern beim Bringen des Kindes unter Aufsicht des Personals durchgeführt werden. An diesen Tagen darf das Kind ausschließlich von den Sorgeberechtigten in die Kita gebracht werden.
  • Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen mit fest zugeordnetem pädagogischem Personal im Zeitraum  von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr.

 

*** Bescheinigungen für die Krankenkasse, bei eventueller Schließung der Gruppe, können bei mir angefordert werden.***

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