ab August 2021

NEU 07.10.2021

nun ereilt uns die Tatsache schneller als gedacht. Ein Kind unserer Kita wurde positiv auf das Corona-Virus getestet. In diesem Fall betrifft es die Bärengruppe.

Folgender Plan tritt ab morgen, dem 08.10.2021 bis einschließlich Donnerstag, 14.10.2021 in Kraft:

  • Öffnungszeit gesamter Kita in diesem Zeitraum von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr
  • Betreuung erfolgt in festen Gruppen (Gruppenzimmer, Bad, Garten, Garderobe)
  • Die Garderobennutzung beim Bringen und Abholen erfolgt für die Fuchsgruppe über den 2. Hauseingang (Krippeneingang).
  • Es gilt ein minimaler Aufenthalt in den Garderoben unter Beachtung von Mindestabstand, Händedesinfektion und Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung!
  • Die Eltern der Mittagskinder (Kindergarten-Gruppen) machen sich in den Garderoben bemerkbar und warten bitte anschließend vor der Tür – wir bringen die Kinder nach draußen.
  • Am Montag erfolgt für die Kinder der Bärengruppe einmalig morgens beim Bringen ein sogenannter Lolli-PCR-Test. Diesen führen die ausschließlich die Eltern unter meiner Aufsicht in der Bücherecke der Garderobe durch. Das Ergebnis der Tests wird am Dienstag mitgeteilt.
  • Sollte sich ein weiterer positiver Test ergeben, wird die Anordnung der Schließung der Gruppe durch das Gesundheitsamt erfolgen.
  • Wer den Test seines Kindes ablehnt, darf sein Kind ab sofort bis zum 14.10.2021 nicht mehr bringen.                                                                                                                                                                                                                                   

 

Für Fragen und Anmerkungen dazu kontaktieren Sie mich bitte per Mail unter .

Ich melde mich dann bei Ihnen.

Viele Grüße

Jana Herzog

 

05.10.2021

 

Liebe Eltern,

mit der neuen Allgemeinverfügung vom 22.09.2021 sind auch neue Regelungen für die Kitas beim Auftreten von Infektionsfällen bei Kindern getroffen worden, da angestrebt wird den Regelbetrieb so lange wie möglich aufrecht zu erhalten. Gleichzeitig soll das Infektionsgeschehen kontrolliert werden.

Da es bezüglich der Abwicklung der Regelungen noch Unklarheiten gab, wurde die Verfahrensweise jetzt bekannt gegeben:

  • bei Infektionsfall informiert die Kita das Gesundheitsamt und die Personensorgeberechtigten
  • Absonderung des infizierten Kindes und ggf. ungeimpftem Personal erfolgt
  • ab 2 infizierten Kindern pro Gruppe sind alle Kinder abzusondern
  • Für Kinder mit Kontakt, z.B. gleiche Gruppe oder Spielfreunde wird Beobachtung lt.§ 29 IfSG durch das Gesundheitsamt angeordnet
  • Wenn feste Bezugsgruppen nicht möglich sind, entscheidet das Gesundheitsamt über das weitere Vorgehen
  • Zweimalige Testung mittels Lolli-PCR-Tests im Beobachtungszeitraum (inklusive betreuende Personen; Empfehlung auch für geimpftes oder genesenes Personal)
  • Test 1: frühestens am zweiten Tag; Test 2: frühestens am 5. Tag
  • Bereitstellung und Abholung der Tests durch Gesundheitsämter
  • Probennahme ist von der Einrichtung zu organisieren
  • Sollten Sie als Eltern die Testung nicht wünschen, muss das Kind für den betreffenden Zeitraum zu Hause betreut werden…
    • Die Schule bzw. die Kindertageseinrichtung informiert die Personensorgeberechtigten einer Klasse bzw. Gruppe, dass ein Schüler/Kind positiv auf Corona (SARS-CoV-2) getestet wurde, für den genannten Zeitraum ihr Kind gemäß § 29 IfSG beobachtet wird und damit einhergehende Maßnahmen (Tests) durchgeführt werden. 
    • Die Beobachtung nach § 29 IfSG und die damit einhergehenden Maßnahmen sind zu dulden. Es erfolgt keine Anordnung zur Absonderung. Testverweigerern ist durch die Schule/Kita der Zutritt zur Einrichtung zu verweigern und das Gesundheitsamt darüber zu informieren.“

 

 

  • Die Probeentnahme wird in unserer Einrichtung durch die Eltern beim Bringen des Kindes unter Aufsicht des Personals durchgeführt werden. An diesen Tagen darf das Kind ausschließlich von den Sorgeberechtigten in die Kita gebracht werden.
  • Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen mit fest zugeordnetem pädagogischem Personal im Zeitraum  von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr.

 

Wir hoffen sehr, von diesem Prozedere keinen Gebrauch machen zu müssen 😊

Kommen Sie gut durch die erneut turbulente Zeit!

 

23.09.2021

Ab Montag, den 27.09.2021 ist wieder ab 6.30 Ihr geöffnet.

 

22.09.2021 - Medieninformation vom 21.09.2021

 

In den Schulen und Kindertageseinrichtungen findet auch in den kommenden Wochen unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz Regelbetrieb statt. Zu Einschränkungen im Schul- und Kitabetrieb kommt es erst bei Erreichen der Überlastungsstufe in den Krankenhäusern. Aber auch dann sind keine flächendeckenden Schulschließungen vorgesehen. Regelmäßige Corona-Tests an Schulen und das Tragen von Masken in bestimmten Situationen bleiben hingegen notwendig. Für alle Schülerinnen und Schüler gilt weiterhin Schulbesuchspflicht. Das sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor, die heute vom Kabinett verabschiedet wurde. Die Verordnung gilt vom 23. September bis zum 20. Oktober.

Für den Schul- und Kitabesuch müssen sich Personen zweimal wöchentlich testen oder mit einem aktuellen Testnachweis belegen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, ist der Test lediglich einmal wöchentlich notwendig. »Die Antigen-Selbsttests werden an den Schulen weiterhin kostenlos zur Verfügung gestellt«, sicherte Kultusminister Christian Piwarz zu. Für Sitzungen der Schulkonferenz oder der Eltern- und Schülergremien sowie auch für Eltern-Lehrer-Gespräche müssten hingegen keine negativen Testnachweise vorgelegt werden, so der Minister. Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ohnehin befreit, ebenso Kinder in Krippen und Kindergärten.

Maskenpflicht im Unterricht ab 35er Inzidenz Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 müssen Schülerinnen und Schüler in weiterführenden Schulen sowie Lehrkräfte eine Maske auch im Unterricht tragen. Primarschüler bleiben davon befreit. Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz stabil den Schwellenwert von 35, entfällt die Pflicht für Schülerinnen, Schüler, Schul- und Hortpersonal. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske wird aber empfohlen.

Flächendeckende Schließungen von Schulen und Kitas sind nicht vorgesehen. Der Schul- und Kitabetrieb wird jedoch eingeschränkt, wenn die in der Corona-Schutz-Verordnung festgelegte Überlastungsstufe der Krankenhäuser erreicht ist. Erst dann müssen Kitas, Grundschulen und zum Teil Förderschulen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen/Klassen wechseln. Für Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen findet Wechselunterricht statt. Keine Einschränkungen gibt es für Einrichtungen der Kindertagespflege. Auch Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen können weiterhin ihre Schulen besuchen und müssen nicht in den Wechselunterricht.

Bei gehäuften lokalen Infektionsgeschehen kann das Kultusministerium jedoch schulscharfe Schutzmaßnahmen wie zeitlich begrenzter Wechselunterricht oder temporäre Schulschließung anordnen.

 

20.09.2021

 

Liebe Eltern,

es tut uns sehr leid, dass aufgrund des erhöhten Krankenstands des Personals

bis zum 24.09.2021 keine Betreuung Ihrer Kinder möglich ist.

Vielen Dank für Ihre Verständnis, welches mir bei den Telefonaten entgegengebracht wurde.

Am Ende der Woche erhalten Sie weitere Informationen von mir.

Für das Kartoffellesen gibt es am Mittwoch nähere Informationen.

Jana Herzog

 

 

Eine Information aus dem Internet:

Die Grippesaison ist für berufstätige Eltern besonders viel Stress: Wenn Kinder krank sind oder Kitas zu bleiben, gerät der Alltag aus den Fugen.

Für Eltern mit Schul- und Kita-Kindern ist die Erkältungssaison besonders aufreibend: Wenn die Kleinen mit Fieber im Bett liegen oder der Kindergarten krankheitsbedingt geschlossen bleibt, brauchen Berufstätige eine Menge Organisationstalent.

Wenn eine Krankheitswelle heftig wütet, bleiben manchmal ganze Kindergärten geschlossen. Wenn deutlich mehr als die Hälfte des Personals der Einrichtung im Bett liegt, ist ein geregelter Betrieb meist nicht mehr möglich.

Einen Anspruch auf Schadensersatz gibt es bei solchen kurzfristigen und für die Träger unvorhersehbarem Personalausfall allerdings nicht, sagt Fachanwältin Loreena Melchert, Fachanwältin mit Schwerpunkt Kita-Recht: "Sollte eine Kita krankheitsbedingt für vier Tage schließen müssen, ist das keine Amtspflichtsverletzung der Stadt oder Kommune."

Auch entstehe für die betroffenen Zeiträume kein Anspruch auf Erstattung möglicher Kita-Gebühren: "Die allermeisten Kommunen oder privaten Träger schließen das in ihren Satzungen aus."

Findet sich tatsächlich keine andere Lösung, haben Eltern zudem das Recht, zu Hause zu bleiben, erläutert die Fachanwältin: "Eltern haben eine Aufsichtspflicht gegenüber den Kindern. Wenn die weder die Kita noch Großeltern oder eine andere bekannte Person wahrnehmen kann, darf ein Elternteil in einer solchen Notsituation zu Hause bleiben." Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall übrigens weiter Lohn zahlen.

 

07.09.2021

 

Aufgrund des wechselhaften Wetters beginnt nun die Erkältungszeit.

Bitte beachten Sie bei Ihrer Entscheidung, Ihr erkältetes Kind zur Betreuung zu bringen auf die Handreichung vom Freistaat Sachsen.

Wir bitten Sie auch daran zu denken, dass unsere Erzieherinnen nicht dauerhaft immun gegen Husten und Schnupfen sind.

Vielen Dank!

 

03.09.2021

 

Aufgrund des zunehmenden Veranstaltungsbetriebes an Wochenenden in unseren Ortschaften werden am 

Samstag, den 11.09.2021 in der Zeit von 16 – 20 Uhr 

und am

Samstag, den 25.09.2021 in der Zeit von 16 – 19 Uhr

zusätzliche öffentliche Bürgertestungen im Kulturzentrum „Parksäle“ (Eingang Gaststätte am Pavillon) durchgeführt.

Die Testungen sind kostenfrei.

 

27.08.2021

 

Im Folgenden finden Sie eine aktualisierte Zusammenfassung der gültigen Regelungen (ab 26.08.2021) für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung:

  • In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen gilt Regelbetrieb,
  • Weiterhin Zutrittsverbot für alle Kindertageseinrichtungen und Schulen
  • Ausnahmen vom Zutrittsverbot:
    • betreute Kita- und Krippenkinder sowie
    • begleitende Personen (Bringen und Holen),
    • wenn unmittelbar nach Zutritt ein Test durchgeführt wird,
    • Kindertagespflege
    • Unter dem Vorbehalt weitergehender Infektionsschutzregelungen für nicht-schulische Veranstaltungen entsprechen der Sächsischen Corona-Schutz-VO, gilt das Zutrittsverbot darüber hinaus auch nicht  für Sitzungen der Schulkonferenz, Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung u.a. (siehe dazu § 3 Satz 5)
    • bei Inzidenz unter 35 für die Nutzung von Außen- und Innensportanlagen

 

  • Kein Zutritt bei Infektion mit SARS-CoV-2, Kontakt mit infizierten Personen und bei (einem der) folgenden Symptome(n): Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust (Zutritt erst 2 Tage nach letztmaligem Auftreten wieder mögl.). Gilt nicht bei ärztlicher Bescheinigung oder negativem Testergebnis (am selben Tag)

 

  • Es gilt weiterhin das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: vor dem Eingangsbereich, im Gebäude und auf dem Gelände von Kitas und Schulen
    • Ausnahme: betreute Kita-Kinder sowie Personal während der Betreuung,
    • Außengelände der Grund- und Förderschulen sowie Horten, in Unterrichtsräumen der Primarstufe, Gruppenräumen der Horte

 

 

 

*** Elterninformation der Bürgermeisterin

 

 

 

09.08.2021

 

Da mehrere Nachfragen zur Maskenpflicht aufgrund der öffentlichen Lockerungen kamen, möchte ich darauf hinweisen,

dass sich durch die Änderung der Sächsischen Coronaschutzverordnung an der Maskenpflicht in Kindereinrichtungen

nichts geändert hat.

 

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund- Nasenbedeckung ergibt sich weiterhin aus § 4 Absatz 1 

der  Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung – SchulKitaBetrEinschrVO vom 22. Juni 2021, gültig bis 25.08.2021.